Kirchgemeindeversammlung
Zweimal jährlich sind die Stimmberechtigten zu einer ordentlichen Kirchgemeindeversammlung eingeladen. Die Versammlungen finden jeweils im Juni und im Dezember nach einem Gottesdienst statt.
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung am Sonntag, 7. Dezember, 2025, 11 Uhr
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung, 28. Juni 2026, 11 Uhr, Kirche Muri
Traktanden
1. Informationen aus der Kirchgemeinde
2. Jahresrechnung 2025; Genehmigung
3. Abrechnung Verpflichtungskredite; Kenntnisnahmen
a. Thoracherhus, Totalsanierung Flachdächer
b. Pfarrhaus Muri, Begegnungsort
c. Pfarrhaus Muri, Gartenumgestaltung
4. Abrechnung Verpflichtungskredite; Genehmigungen
a. Thoracherhus, Sanierung
b. Pfarrhaus Muri, neue Heizung
c. Kirche Muri, Umgebungsgestaltung
5. Reglement Spezialfinanzierung Marktwertreserve; Genehmigung
6. Wahlen
7. Verschiedenes
Dokumente
Botschaft zur Kirchgemeindeversammlung
Jahresrechnung 2025 Vorbericht
Reglement SF Marktwertreserve
Vom 28. Mai 2026 bis 27. Juni 2026 liegen die Unterlagen zu den Traktanden 2-5 in der Kirchgemeindeverwaltung im Thoracherhus, Kranichweg 10, Muri, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
Die Versammlung ist öffentlich. Antrags- und stimmberechtigt sind alle seit drei Monaten in der Kirchgemeinde wohnhaften Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und der Evangelisch-reformierten Landeskirche angehören.
Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung liegt dann spätestens 7 Tage nach der Versammlung auf der Verwaltung der Kirchgemeinde während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann gegen das Protokoll oder Teile davon Einsprache beim Kirchgemeinderat gemacht werden.
Rechtsmittel / Einsichtnahme
Nach der Versammlung kann gegen die Beschlüsse und/oder die Durchführung der Versammlung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, schriftlich und begründet Gemeindebeschwerde eingereicht werden. Die Frist beträgt bei Wahlen 10 Tage, bei Sachentscheiden 30 Tage.
Verletzungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sind an der Versammlung sofort zu beanstanden. Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlässt, kann nachträglich nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Gemeindegesetz).
Kontaktstelle
Reformierte Kirchgemeinde Muri-Gümligen
Kranichweg 10
3074 Muri b. Bern
1. Informationen aus der Kirchgemeinde
2. Jahresrechnung 2025; Genehmigung
3. Abrechnung Verpflichtungskredite; Kenntnisnahmen
a. Thoracherhus, Totalsanierung Flachdächer
b. Pfarrhaus Muri, Begegnungsort
c. Pfarrhaus Muri, Gartenumgestaltung
4. Abrechnung Verpflichtungskredite; Genehmigungen
a. Thoracherhus, Sanierung
b. Pfarrhaus Muri, neue Heizung
c. Kirche Muri, Umgebungsgestaltung
5. Reglement Spezialfinanzierung Marktwertreserve; Genehmigung
6. Wahlen
7. Verschiedenes
Dokumente
Botschaft zur Kirchgemeindeversammlung
Jahresrechnung 2025 Vorbericht
Reglement SF Marktwertreserve
Vom 28. Mai 2026 bis 27. Juni 2026 liegen die Unterlagen zu den Traktanden 2-5 in der Kirchgemeindeverwaltung im Thoracherhus, Kranichweg 10, Muri, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
Die Versammlung ist öffentlich. Antrags- und stimmberechtigt sind alle seit drei Monaten in der Kirchgemeinde wohnhaften Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und der Evangelisch-reformierten Landeskirche angehören.
Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung liegt dann spätestens 7 Tage nach der Versammlung auf der Verwaltung der Kirchgemeinde während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann gegen das Protokoll oder Teile davon Einsprache beim Kirchgemeinderat gemacht werden.
Rechtsmittel / Einsichtnahme
Nach der Versammlung kann gegen die Beschlüsse und/oder die Durchführung der Versammlung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, schriftlich und begründet Gemeindebeschwerde eingereicht werden. Die Frist beträgt bei Wahlen 10 Tage, bei Sachentscheiden 30 Tage.
Verletzungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sind an der Versammlung sofort zu beanstanden. Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlässt, kann nachträglich nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Gemeindegesetz).
Kontaktstelle
Reformierte Kirchgemeinde Muri-Gümligen
Kranichweg 10
3074 Muri b. Bern